Allgemeine Geschäftsbedingungen Becorp GmbH:

1 Allgemeines

Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen.

2 Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.

Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

3 Preise

Es gelten die im Auftrag und in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und Transport sowie Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohnkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderungen bedingten Mehrkosten anpassen.

4 Termine und Fristen

In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.

4.1 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Die Ausführung von Lieferungen setzt die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus; ansonsten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

4.2 Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Sendung abgeholt worden ist.

4.3 Wir sind zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.

4.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines T ermins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurück zu führen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.

4.5 Wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird, ist deren Höhe auf max. 5% der Auftragssumme begrenzt.

4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

5 Versand / Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt ab unserem Herstellerwerk auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schließen wir nur auf Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt.

6 Haftung wegen Verzug und nach § 325, 326 BGB

Für entgangenen Gewinn haften wir nicht. Ansprüche und Rechte aus Verzug können erst ab einer Verzugsdauer von einem Monat geltend gemacht werden. Der Schadenersatz für jede vollendete Woche des Verzuges wird auf 1% und insgesamt auf 10% der Auftragssumme beschränkt. Setzt uns der Kunde, nachdem wir länger als einen Monat in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf der Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10% der Auftragssumme begrenzt.

7 Urheberrecht

Gemäß dem „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (BGBL. I.S. 1273 vom 09- September-1965) ist die becorp GmbH Urheber sämtlicher Arbeiten – Bereich Entwicklung, Konstruk- tion, Software etc. – und hat deshalb das alleinige Recht, diese Arbeiten zu verwerten.

8 Mängelrügen und Gewährleistung

Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate. Gewährleistungserfüllungsort ist Hillesheim.

Die nach § 377, 378, 381 Abs. 2 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb 10 T agen nach Eingang der W are am Bestimmungsort – unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer schriftlich zu erheben.

Die technische Maschinenverfügbarkeit beträgt 85%; d. h. 85% Produktionsbereitschaft und 15% Maschinen-Umrüstung, Maschinen-W artung, Maschinen-Störung etc.

8.1 Die technische Ausfallrate beträgt 5%; d. h. von 100 Stück produzierten Produkten dürfen 5 Produkte n.i.O. auf Grund maschinenbedingter Fehler produziert werden.

Werden unterschiedliche Produkte auf den Maschinen produziert, so wird die technische Ausfallrate entsprechend der unterschiedlichen Produkte gemittelt.

8.2 Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl auch zur Nachbesserung der beanstandeten Lieferung und Leistung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann erst verlangt werden, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder von uns verweigert wird.

8.3 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung einzuräumen.

8.5 Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen haben, oder wenn nicht von uns gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.

8.6 Der Verkauf von gebrauchten Maschinen oder Gegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung/Sachmängelhaftung.

9 Sonstige Schadenersatzansprüche

9.1 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie rühren unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz oder auf grob fahrlässigem Verhalten.

9.2 Bei Werkleistungen haben wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB nur für wesentliche Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu leisten. Entgangenen Gewinn haben wir nur zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln

der Technik beruht oder in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht.

9.3 Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängel oder einer Eigenschaft des Liefergegenstandes beruhen, ansonsten in 3 Jahren.

10 Zahlungsbedingungen

Werden vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen, in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ohne Schadensnachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.

11 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen – einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte, auch wenn nachträglich T eilzahlungen gestattet wurden, ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer W ahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von becorpGmbH hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

12 Konstruktions- und Programmänderungen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag – insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises – sowie Gerichtsstand – ist Hillesheim. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.